Lärmaktionsplan
Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde. Ziel der Richtlinie und der §§ 47 a-f BImSchG ist es, ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, um schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.
Bis spätestens 18. Juli 2024 (vierte Runde) sind bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und zu überarbeiten. Danach sind bestehende Lärmaktionspläne nach § 47 d Absatz 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 erfolgt dann die nächste Überprüfung bis 18. Juli 2029.
Der folgende Ablauf fasst die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Schritte zur Neuaufstellung bzw. Überprüfung von Lärmaktionsplänen zusammen.
- Veröffentlichung der Lärmkarten
- Erarbeitung des LAP (Entwurf)
- Ortsübliche Bekanntmachung, Auslegung, Beteiligung der TÖB und anderen Behörden, Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit (Öffentliche Beteiligung)
- Berücksichtigung der Ergebnisse der Mitwirkung (Abwägung)
- Inkrafttreten des LAP z.B. durch Ratsbeschluss / Gemeindevertretung
- Berichterstattung übe das Land an die EU
Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie sind gemäß § 47 a-f BImSchG Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für „…Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen…“.
Bei Hauptverkehrsstraße wird dieser Wert ab einer täglichen Belastung von 8.300 Kfz/24h erreicht. Aus diesem Grund wurde in der Samtgemeinde Kirchdorf nur die B 61 betrachtet. Aufgrund der tatsächlichen Verkehrsbelastung sind nur die Gemeinden Barenburg und Kirchdorf betroffen.
Zwischenzeitlich hat die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim für die Gemeinde Wehrbleck eine sehr geringe betroffene Fläche (unter 0,1 km2) ergeben. Aus Gründen der Praktikabilität und der Akzeptanz wurde sie daher durch das Land Niedersachsen zunächst nicht in die Liste derer aufgenommen, die einen Lärmaktionsplan zu erstellen haben.
Aufgrund einer Erweiterung des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wurde vom Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) mitgeteilt, dass diese Vorgehensweise nicht mit den europäischen Kartierungsregeln vereinbar sei. Auch von der Lärmkartierung sehr gering betroffene Gemeindeflächen lösen die Pflicht zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes aus.
Somit wurde die Samtgemeinde Kirchdorf Ende Mai 2024 aufgefordert, die Gemeinde Wehrbleck schnellstmöglich in die Lärmaktionsplanung einzubeziehen.
Dokumente
Ansprechpartner/in
| Herr O. Heuermann | |
| FachbereichsleiterAmt / Bereich Fachbereich IV - Bauen und Entwicklung (Leitung) Rathaus - Nebengebäude, Zimmer 17 // 1. OG Rathausstraße 12 27245 Kirchdorf Telefon: 04273 88-36 E-Mail: heuermann@kirchdorf.de | |