Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Allgemeine Informationen

Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums

Kindertagesbetreuung

Für Kleinkinder bietet die Samtgemeinde Kirchdorf in fünf Kindertagesstätten (Bahrenborstel, Barenburg, Wehrbleck und Scharringhausen und einem Bauwaldkindergarten in Holzhausen) eine Ganztagsbetreuung an. 

Die Betreuungsangebote der Kindertagesstätten werden individuell auf die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet. Die Angebote der Kindergärten, beispielsweise wie bei der Ganztags- und Ferienbetreuung sowie bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren, sind generell nicht vom Wohnort abhängig; sie stehen den Kindern aus der Samtgemeinde allgemein zur Verfügung. In der Betreuung der Kinder während der Ferien wechseln sich die Kindergärten in Scharringhausen, Wehrbleck und Barenburg jeweils ab.

Kindertagespflege

Die Tagespflegepersonen (Tagesmütter) in der Samtgemeinde Kirchdorf sind qualifiziert und besitzen eine Pflegeerlaubnis, haben eine „Erste Hilfe am Kind“-Ausbildung, die regelmäßig aufgefrischt wird, bilden sich fachlich weiter und werden regelmäßig vom Fachdienst Jugend besucht, um den Qualitätsstandard zu gewährleisten. Die Betreuung findet in kleinen Gruppen bis maximal fünf Kinder statt.

Die Kinderbetreuung durch Tagespflegepersonen in der Samtgemeinde Kirchdorf wird ebenso gefördert, wie die Betreuung in den Einrichtungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


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